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Stadtratsprotokoll --- KRIMI

Scrollen Sie weiter nach unten. 
Beide Protokolle sind angehängt
die schräge Schrift sind zusätzlich von uns eingefügte
erklärende 
Ergänzungen und Gesetztestexte

Der ehrenamtliche Stadtrat von Bad Staffelstein.

Jeder einzelne Stadtrat/rätin kümmert sich im Sinne 
des Gemeinwohls uneigennützig, 
neutral und 
nach bestem Wissen und Gewissen um die Belange der Stadt.

Er/Sie 
richten Ihre Entscheidungen aus:

an der gültigen Gesetzeslage der Bundesrepublik Deutschland

Click hier:_____Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Bayrische Verfassung


Und an der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern.

Click hier:_____Gemeindeordnung fuer den Freistaat Bayern


Insbesondere Art. 49

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (Vorteilnahme)
gilt es zu berücksichtigen.

Click_hier__Persoenliche_Beteiligung_Vorteilnahme_von_Stadtratsmitgliedern

Click_hier__Bay.Gemeindeordnung_Art.49__Ausschluss_persoenlicher_Beteiligung
 

Stadtratssitzungsprotokoll  
Stadtrat 19.02.2019

Click hier: Stadtratsprotokoll___19.02.2019 Seite 5 TOP 4 Gegen Verwaltung gestimmt


Was ist zwischen 
dem         17.07.2018    Protokoll siehe unten
und 

dem         19.02.2019    Protokoll weiter unten
passiert? 


Was hat es ermöglicht, 
dass      16      Stadträte 
komplett   GEGEN   alle
vorliegenden Einschätzungen 
von öffentlichen Ämtern, 
der eigenen Verwaltung und
den gesetzlichen Vorgaben
das Verfahren FÜR diesen
HALLENNEUBAU
in Grundfeld eröffnen???


GEGEN   die   Bewertung der eigenen Verwaltung                         (A) 

GEGEN   die   Bewertung des eigenen Bauamtes                           (B)  

GEGEN   die   Bewertung des Landesamtes für Denkmalschutz  (C)

GEGEN   die   eigenen gültigen Flächennutzungspläne                 (D) 

GEGEN   die   wirtschaftlichen Interessen einer                              (E)
                         auf die Tourismusindustrie aufbauenenden
                         lokalen Wirtschaft und deren Arbeitnehmern

GEGEN   die   wirtschaftlichen Interessen der Landwirte              (F)

GEGEN   die   zusammenfassende Handlungsempfehlung          (G)
                         des Ersten Bürgermeisters


GEGEN   die   Interessen eines erheblichen Teils der                    (H)
                         Grundfelder Einwohner

GEGEN  die   Gesetzlichen Vorgaben:                                              (I)
                        Bay. Verfassung:  Art. 141, Abs. 2: 
                        Bay. Verfassung:  Art. 163, Abs. 4: 
                        Bau Gesetzbuch (BauGB) § 35, Abs. 3 Nr.  1
                                                                       und auch !  Nr. 5  

                        

L E S E N     S I E     H I E R:  

 

TOP 4
Vollzug der Baugesetze; Neubau einer Logistikhalle 
auf Fl.Nr. 246, Gemarkung Grundfeld (Nähe Bürgermeister-Meißner-Straße) 

Sachverhalt / Rechtslage: 
Eine Firma hatte im vergangenen Jahr einen Antrag auf Vorbescheid über Neubau einer Logistikhalle auf Fl.Nr. 246, Gemarkung Grundfeld (Nähe Bürgermeister-Meißner Straße) eingereicht. 

Dabei sollte in zwei Bauabschnitten je
eine 200 m lange, 75 m breite und ca. 8,5 m hohe sowie
eine 140 m lange, 75 m breite und ca. 8,5 m hohe Lagerhalle
errichtet werden. Bei ersterem Gebäude sollte zudem noch ein vorgelagertes Bürogebäude angegliedert werden. 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17.07.2018 den Vorbescheidsantrag behandelt. Nach längerer Diskussion, die sich auch mit Standortalternativen befasste, hat das Gremium beschlossen, dass mit dem Bauwerber und der Genehmigungsbehörde Vermittlungsgespräche geführt werden sollen, da der geplante Standort kontrovers diskutiert wurde.
(Hier auf der Seite weiter unten finden Sie auch das 17.07.2018 Protokoll)

Am 27.08.2018 fand ein Gespräch im Landratsamt Lichtenfels 
mit allen Beteiligten statt, bei dem mögliche Alternativstandorte ausführlich erörtert worden sind. Auf ein Landratschreiben an die Eigentümerin, der momentan von der Bauwerberin (CS-Trans) genutzten Lagerhalle in Grundfeld vom 29.08.2019 hin, ging keinerlei Rückmeldung ein. 

Das von der Bauwerberin (CS-Trans) beauftragte Planungsbüro sandte der Stadt am 29.10.2018 eine überarbeitete Planung zu,
die nur noch die Errichtung einer Lagerhalle weiter nordöstlich im Grundstück liegend und mit um 90° gedrehter Firstrichtung beinhaltete. 
Mit E-Mail vom 13.11.2018 teilte das Landratsamt dem Stadtbauamt mit, dass der von dort angestrebte Vermittlungsversuch erfolglos verlaufen ist. 

Am 09.01.2019 wurden seitens der Stadt die
Eigentümer der Grundstücke zwischen nördlichem Ortsrand von Grundfeld und der Autobahn zu einem Besprechungstermin am 21.01.2019 ins Rathaus eingeladen. In der nach Begrüßung und Einleitung durch den Ersten Bürgermeister anschließenden Diskussion zeigte sich schnell der mehrheitliche Tenor ab, dass die Eigentümer eher nicht zu einem Grundstückstausch bzw. –verkauf bereit sind. 

(D)
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich 
(§ 35 BauGB) zuzuordnen. Einer ausnahmsweisen Zulassung 
als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) stehen 
öffentliche Belange, insbesondere die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
(§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) entgegen.
(zur Erläuterung angehängt, der unten aus dem Gesetz
  ergänzte Punkt Nr. 5. Belange.....  fehlt im Protokoll,
  er wiegt wesentlich schwerer als Nr. 1  !!!)

Siehe auch:
Baugesetzbuch
(BauGB) § 35
 Bauen im Außenbereich

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden,
      wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
      nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor,
      wenn das Vorhaben

1.  den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
.....
5.  Belange des Naturschutzes und
                     der Landschaftspflege,
                     des Bodenschutzes,
                     des Denkmalschutzes oder die
                     natürliche Eigenart der Landschaft
                     und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder
                     das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,


Zur Ermöglichung eines Baurechtes wäre die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grundsätzlich möglich. 
Der dafür notwendige Aufstellungsbeschluss liegt im Zuständigkeitsbereich des Stadtrates (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO). 

(F)
Zur Erfüllung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen Entwicklungsgebotes wäre gleichzeitig dieÄnderung der Darstellung
im Flächennutzungsplan von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbefläche“ zu beschließen.

(B)
Das Änderungsverfahren kann parallel zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes erfolgen (§ 8 Abs. 3 BauGB). Seitens der Bauverwaltung wird von den vorstehend genannten Beschlussfassungen dringend abgeraten. 

Übersetzung:

Wir können gegen (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)
und auch PUNKT 5!!! "verstoßen", wenn wir es
so hinarbeiten, 
dass wir den Flächennutzungsplan
von Landwirtschaft in Gewerbe
entsprechend ändern.

Oder als "Gleichniss" 

Ein Autofahrer will mit seinem KfZ an einer Stelle;
an der ein 70 Schild steht, gerne immer 100 fahren.
Deswegen bittet er einen Freund,
der bei der Straßenmeisterei arbeitet,
dort ein 100 Schild hinzustellen.
Schließlich soll ja alles seine Ordnung haben!
Ein Straßenmeisterei Kollege rät dringend ab!!!
CS ist der Autofahrer, der Freund ist der Stadtrat
und das Schild ist der Flächennutzungsplan.
Der Straßenmeistereikollege ist das Bauamt!
70 = Landwirtschaft + Denkmalpflege + Erholungsgebiet
100 = Gewerbegebiet.

Der Stadtrat hat vor kurzem die Fortschreibung des  Flächennutzungsplanes abgeschlossen, der eine mögliche Weiterentwicklung von Gewerbeflächen im Stadtteil Grundfeld 
am nordwestlichen Ortsrand im direkten Anschluss an die vorhandenen Nutzungen vorsieht. 

(A)
Nun würden weitere Gewerbeflächen auf der gegenüberliegenden Ortsseite zusätzlich ausgewiesen, obwohl das angedachte Flächenpotential überhaupt nicht ausgeschöpft, ja überhaupt gar nicht beansprucht wird. 

(H)
Durch die 15.000 m² große Halle würde das vorhandene Orts- und Landschaftsbild negativ beeinträchtigt werden. Derartig große Gebäude sind im Stadtteil Grundfeld bislang nicht vorhanden. 
(Der zunehmene LKW Verkehr durch Grundfeld, der durch das 
  Zusammenziehen von LKW von 5 Standorten an einen einzigen
  Großen entsteht, wurde hier im Stadtrat nicht berücksichtigt!)


Am bisherigen nordöstlichen Ortsrand befindet sich zumeist eine kleinteilige Wohnbebauung. Der bisherige Ortstrand geht ausnahmslos nicht weiter östlich über die Bürgermeister-Meißner-Straße und im weiteren Verlauf über die Vierzehnheiligener Straße hinaus. 


(B)
Das Vorhaben würde über 200 m über diesen Rand in die bislang unbebaute Freifläche hinauskragen. Durch seine großflächige Abmessung wird die deutlich Auskragung über den Ortsrand hinaus noch zusätzlich hervorgehoben. 


(I)
Die sich dadurch ergebende Fernwirkung beeinträchtigt auch die Blickbeziehung zwischen Vierzehnheiligen und Kloster Banz, den beiden landschaftsprägenden Gebäuden, die zusammen mit dem Staffelberg das „fränkische Dreigestirn“ bilden. 

(E) (B)
Diese Konstellation ist charakteristisch für unser Stadtgebiet 
und wird stark touristisch beworben. Mit einer Zulassung eines derartigen Vorhabens ginge außerdem eine Zersiedelung 
des bisher klar definierten Ortsrandes einher. 



PRÄZEDENZFALL  !!!   
JEDE FREMDE FIRMA
KANN DANN BAUEN!

(B) (E) (F) (H) (I) (C)
Zudem entfaltet das Vorhaben Bezugsfallwirkung, 

was einen eventuellen Zulassungsanspruch weiterer ähnlich gelagerter Vorhaben nach sich ziehen könnte. 

(C)
Im Weiteren werden Belange des Denkmalschutzes berührt. 
An der nordwestlichen Grundstücksseite befindet sich ein 
kartiertes Bodendenkmal. 

(C)
Das Landesamt für Denkmalpflege hat sich in einer Stellungnahme vom 19.10.2016 in einer anderen Bauangelegenheit bereits vehement gegen eine Bebauung über den vorhandenen nordöstlichen Ortsrand von Grundfeld ausgesprochen, da das Umfeld und die Zuwegungen 
zur Wallfahrtsbasilika Vierzehnheiligen (als eine der bedeutendsten Wallfahrtsstätten Bayerns) als kulturlandschaftlich untrennbar angesehen werden. 

(B)
Durch die Bauverwaltung wurde festgestellt, dass auf dem 
angedachten Baugrundstück vor einiger Zeit eine großflächige Kiesausbeute stattfand. Die Fläche wurde im Anschluss mit Austauschmaterial verfüllt, was sich nicht unerheblich negativ 
auf die Eignung als Baugrund auswirken dürfte. 

(B)
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und unter Abwägung 
der öffentlichen Belange mit den eher wirtschaftlich gelagerten Belangen der Bauherrin empfiehlt die Bauverwaltung, den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu fassen. 


(G)
Erster Bürgermeister Kohmann betonte, dass bei der Überarbeitung 
des Flächennutzungsplans zwar eine gewerbliche Entwicklung 
(in Grundfeld) eingeplant wurde, jedoch in die entgegengesetzte Richtung. 



(F) (G) (H) (I)
Die Stadt habe eine baukulturelle Verantwortung gegenüber 
den Bürgern und sollte sparsam mit Grund und Boden umgehen. 

Siehe auch:
Bay. Verfassung:

Art. 163, Abs. 4: 
Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung abhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen.

 

(C) (E) (G)

Außerdem sei Bad Staffelstein ein Heilbad und werbe mit dem Dreigestirn, erklärte Erster Bürgermeister Kohmann. 
Die geplante Halle liege aber genau in der Sichtachse dieser Sehenswürdigkeiten. Gegenüber der geplanten Lagerhalle steht sogar das Hinweisschild „Willkommen im Gottesgarten“ mit Wegweiser nach Vierzehnheiligen. 


Siehe auch:
Bay. Verfassung:
Art. 141, Abs. 2: 
Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen.


(G)
Erster Bürgermeister Kohmann bat das Gremium den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
und den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu fassen.


StR Konietzko lehne das Vorhaben ab und unterstütze den Beschlussvorschlag, weil Bad Staffelstein an dieser Stelle 
schon fast mit Lichtenfels „zusammengewachsen“ sei. 

Auch die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Gewerbefläche 
liege in der Sichtachse des Dreigestirns, meinte StR Schnapp. 
Die Gewerbeflächen sollten nicht zerstückelt, sondern seiner Meinung nach möglichst nah beieinander liegen. Er wies darauf hin, dass sich wenige hundert Meter neben der geplanten Fläche ohnehin bereits das Gebäude der Firma Concept Laser befindet. 

StR Pfarrdrescher findet die Suche nach einem geeigneten Standort 
sehr schwierig, würde das Gewerbe aber dennoch unterstützen.

StR Freitag möchte den Gottesgarten erhalten und signalisierte daher, dass er gegen den Bau der Lagerhalle stimmen wird. 

Die Fläche auf dem die Lagerhalle aktuell geplant ist, findet StR Leicht besser als die Fläche von Grundfeld Richtung Bad Staffelstein. 

Eine Einigung in der JB-Fraktion konnte nicht erzielt werden, 
teilte StR Ziegler mit. Auf der einen Seite sollten die Gewerbetreibenden unterstützt werden. Auf der anderen Seite soll der Gottesgarten geschützt werden. Der Stadtrat müsse sich allgemein Gedanken machen, wo Gewerbeflächen in Zukunft angeboten werden sollen. 

Die Fraktion der Freien Wähler werde den Beschlussvorschlag nicht unterstützen und somit für das Vorhaben abstimmen, erklärte StR W. Ernst. Er habe jedoch Verständnis für Gegenargumente.  

 
Auch Stadtrat Hagel findet die Entscheidung schwierig, da Gewerbebetriebe zwar gewollt sind, jedoch kein Standort als geeignet erscheint. Er stellte die Frage, wo genau der Gottesgarten beginnt und endet. 

StR W. Ernst wollte wissen, wie lange es dauert den Bebauungsplan 
und Flächennutzungsplan zu ändern. Wenn alles optimal funktioniert etwa 4 Monate, erwiderte Erster Bürgermeister Kohmann, da verschiedene Fristen beachtet und auch die Träger öffentlicher Belange angehört werden müssen.

 

Beschluss: 
Der zur Verwirklichung des Bauvorhabens zum Neubau einer Logistikhalle auf Fl.Nr. 246, Gemarkung Grundfeld erforderliche Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, verbunden mit der entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplanes von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbefläche“ wird nicht gefasst. 

Der Stadtrat hat vor kurzem die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes abgeschlossen, der eine mögliche Weiterentwicklung von Gewerbeflächen im Stadtteil Grundfeld am nordwestlichen Ortsrand im direkten Anschluss an die vorhandenen Nutzungen vorsieht.

Nun würden weitere Gewerbeflächen auf der gegenüberliegenden Ortsseite zusätzlich ausgewiesen, obwohl das angedachte Flächenpotential überhaupt nicht ausgeschöpft, ja überhaupt gar nicht beansprucht wird. 


Durch die 15.000 m² große Halle würde das vorhandene Orts- und Landschaftsbild negativ beeinträchtigt werden. Derartig große Gebäude sind im Stadtteil Grundfeld bislang nicht vorhanden. Am bisherigen nordöstlichen Ortsrand befindet sich zumeist eine kleinteilige Wohnbebauung. 

Der bisherige Ortstrand geht ausnahmslos nicht weiter östlich über die BürgermeisterMeißner-Straße und im weiteren Verlauf über die Vierzehnheiligener Straße hinaus. Das Vorhaben würde über 200 m über diesen Rand in die bislang unbebaute Freifläche hinauskragen. 

Durch seine großflächige Abmessung wird die deutlich Auskragung über den Ortsrand hinaus noch zusätzlich hervorgehoben. Die sich dadurch ergebende Fernwirkung beeinträchtigt auch die Blickbeziehung zwischen Vierzehnheiligen und Kloster Banz, den beiden landschaftsprägenden Gebäuden, die zusammen mit dem Staffelberg das „fränkische Dreigestirn“ bilden. 

Diese Konstellation ist charakteristisch für unser Stadtgebiet und wird stark touristisch beworben. Mit einer Zulassung eines derartigen Vorhabens ginge außerdem eine Zersiedelung des bisher klar definierten Ortsrandes einher. 

Zudem entfaltet das Vorhaben Bezugsfallwirkung, was einen eventuellen Zulassungsanspruch weiterer ähnlich gelagerter Vorhaben nach sich ziehen könnte. 

Im Weiteren werden Belange des Denkmalschutzes berührt. An der nordwestlichen Grundstücksseite befindet sich ein kartiertes Bodendenkmal. 

Das Landesamt für Denkmalpflege hat sich in einer Stellungnahme vom 19.10.2016 in einer anderen Bauangelegenheit bereits vehement gegen eine Bebauung über den vorhandenen nordöstlichen Ortsrand von Grundfeld ausgesprochen, da das Umfeld und die Zuwegungen zur Wallfahrtsbasilika Vierzehnheiligen (als eine der bedeutendsten Wallfahrtsstätten Bayerns) als kulturlandschaftlich untrennbar angesehen werden. 

Durch die Bauverwaltung wurde festgestellt, dass auf dem angedachten Baugrundstück vor einiger Zeit eine großflächige Kiesausbeute stattfand. Die Fläche wurde im Anschluss mit Austauschmaterial verfüllt, was sich nicht unerheblich negativ auf die Eignung als Baugrund auswirken dürfte. 

Die Entscheidung erfolgte aufgrund der vorstehenden Ausführungen und unter Abwägung der öffentlichen Belange mit den eher wirtschaftlich gelagerten Belangen der Bauherrin. 

Abstimmungsergebnis:       
Ja-Stimmen:         7
Nein-Stimmen:   16

 

Stadtratssitzungsprotokoll 
Stadtrat 17.07.2018

Click_hier__Stadtratsprotokoll____17.07.2018__Seite_48__TOP 4__Ablehnung


TOP 4
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Logistikhalle
auf Fl.Nr. 246, Gemarkung Grundfeld (Nähe Bgm.-Meißner-Straße)

 

Sachverhalt / Rechtslage:

Die Firma CS Trans reichte einen Antrag auf Vorbescheid0
zum Neubau einer Logistikhalle auf Fl.Nr. 246, Gemarkung Grundfeld
(Nähe Bgm.-Meißner-Straße), ein.

Dabei soll in einem ersten Bauabschnitt
eine 200 m lange, 75 m breite und ca. 8,5 m hohe Lagerhalle
mit einem kleineren vorgelagerten Bürogebäude errichtet werden.

In einem weiteren Bauabschnitt
ist eine weitere Halle mit 140 m x 75 m
in ähnlicher Bauweise geplant.


Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Dem sonstigen Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) stehen öffentliche Belange, insbesondere die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) entgegen.


Dort ist die Erweiterung von Gewerbeflächen am anderen Ortsrand
des Stadtteiles Grundfeld angedacht. Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und grundsätzlichen Erlangung eines Baurechtes wäre hier die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich.


Hier wäre seitens des Stadtrates der dafür notwendige Aufstellungsbeschluss zu fassen. Seitens der Bauverwaltung wird diese Beschlussfassung jedoch nicht empfohlen. Die geplanten Hallen mit einer Grundfläche von 15.000 m² und 10.500 m² widersprechen der im Umfeld vorhandenen eher kleinteiligen Bebauung gänzlich. Zudem liegt das angedachte Baugrundstück direkt in der Sichtbeziehungsachse zwischen Vierzehnheiligen und Kloster Banz.

Die langen Gebäuderiegel würden den vorhandenen Ortsrand
von Grundfeld komplett verdecken. So ginge damit eine erheblicheBeeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes einher.

 

Bauamtsleiter Hess stellte die Planung vor. Für StR Schnapp sind die Sichtbeziehungsachse zwischen Vierzehnheiligen und Kloster Banz und die Verdeckung des vorhandenen Ortsrandes durch die Gebäuderiegel keine Argumente, die gegen den Neubau sprechen. Im Flächennutzungsplan wurde auf der linken Seite auch eine Gewerbefläche ausgewiesen.


Von Seubelsdorf kommend entsteht auch ein Gewerbegebiet Richtung Grundfeld, was nach seiner Ansicht sicher nicht das einzige Gebiet sein wird. Er sprach sich lieber für eine Gewerbekonzentration als eine Zersplitterung aus. Er findet den Standort für den Neubau besser rechts als links im ausgewiesenen Gewerbegebiet.

Nach Auskunft von Bauamtsleiter Hess begann die gewerbliche Entwicklung auf der linken Ortsseite und eine weitere Entwicklung in diesem Bereich ist vorstellbar und die Stadt Lichtenfels entwickelt sich nicht weiter Richtung Grundfeld.

StR Pfarrdrescher bewertete eine gewerbliche Entwicklung grundsätzlich positiv. Die Skizze des Bauwerbers reichte ihm nicht aus. Er schlug vor, dem Bauwerber im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Chance für die Vorstellung der Planung zu geben.

StR Konietzko erinnerte an die Anfrage für die Fußballgolfanlage an dieser Stelle. Diese wurde damals abgelehnt.

Die FW-Fraktion würde dem Antrag auf Vorbescheid unterstützen,
teilte StR Ernst W.

Zweiter Bürgermeister Stich schlug einen runden Tisch mit Vertretern des Landratsamtes, der Bauverwaltung, Erstem Bürgermeister und dem Bauwerber vor.

StR Ernst W. regte ein intensives Gespräch mit dem Bauwerber an, um ihn von dem Standort auf der linken Seite zu überzeugen.

Erster Bürgermeister Kohmann schlug vor, die Entscheidung zurückzustellen und Gespräche mit dem Bauwerber zu führen.

StR Freitag sieht die Halle an der Stelle kritisch und signalisierte die Ablehnung des Antrages. Eine Vertagung ist rechtlich zulässig, erklärte Erster Bürgermeister Kohmann. Eine Fiktion tritt nicht ein.

Der Gesprächstermin zum runden Tisch wird mit dem Landratsamt und dem Bauwerber abgestimmt und vor einer der nächsten Stadtratssitzungen ein Vororttermin eingeplant, teilte Erster Bürgermeister Kohmann mit.

Beschluss:
Die Verwaltung erhält den Auftrag ein Vermittlungsgespräch mit dem Bauwerber und der Genehmigungsbehörde zu führen.
Die Vorstellung der Planung erfolgt vor einer der nächsten Stadtratssitzungen in einem Ortstermin.

Abstimmungsergebniss:   
 Ja        =  18
 Nein   =   0

Bürgermeister

Amt   Name   Adresse   Partei
Erster
Bürgermeister
   Kohmann Jürgen    Rosenstr. 64    CSU
Zweiter Bürgermeister Stich Hans-Josef    Kastenhof 1    CSU
Dritte Bürgermeisterin Scheer Sabine

    Am Kommbühl

   25

   JB

Stadtratsmitglieder

NameAdressePartei
Bramann Hans Wiesen, Neubergweg 1 FW
Dinkel Stefan Serkendorf, Am Mühlweg 1 CSU
Dusold Tobias End 1 a JB
Ernst Volker Unnersdorf, Nedensdorfer Str. 8 FW
Ernst Winfried Unnersdorf, Nedensdorfer Str. 8 FW Fraktionsvorsitzender
Freitag Werner Stadel, Steglitz 7 SBUN Fraktionsvorsitzender
Hagel Jürgen Altenbanz, In der Au 22 CSU Fraktionsvorsitzender
Herold Wolfgang Stublang, Am Zwitzig 15 CSU
Jörig Roswitha Schönbrunn, Staffelsteiner Str. 12 CSU
Kerner Ottmar Bayernstr. 1 CSU
Köcheler Bärbel Unterzettlitz, Moorweg 21 FW
Konietzko Harald Bahnhofstr. 14 SPD
Leicht Dieter Viktor-von-Scheffel-Str. 6 SPD Fraktionsvorsitzender
Mackert Walter Kaiser-Heinrich-Str. 13 CSU
Möhrstedt Udo Hirtengasse 9 a CSU
Müller Georg Kunigundenweg 18 SPD
Pfarrdrescher Andreas Schwabthal 2 CSU
Richter Erwin Jahnstr. 6 FW
Schnapp Klaus Rotkreuzweg 2 SBUN
Schrüfer Manuel Uetzing, Oberer Mühlbach 14 FW
Then Holger Unnerdorf, Pater-Val.-Rathg.-Str. 7 JB
Ziegler Christian Schönbrunn, Hauptstr. 9 JB Fraktionsvorsitzender